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AGB



        Ziffer 1                                              kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden
        „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag  in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen  Vereinbarung
        zwischen Verlag und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder  bedarf.
        anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) von Werbungtreibenden
        oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in einer  Ziffer 6
        Zeitung oder Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung.   Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an Text und nicht an ande-
                                                              re Anzeigen angrenzen.
        Ziffer 2                                              Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als sol-
        Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung  che vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
        der dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen
        Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Rabatte werden nicht gewährt für  Ziffer 7
        Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für  verschiedene  Der Verlag behält sich vor, Anzeigen – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses -
        Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu bean-  abzulehnen, wenn
        spruchen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen einge-  – deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
        räumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,  – deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde
        sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffent-  oder
        licht wird.                                           – deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft
                                                               oder der technischen Form unzumutbar ist
        Ziffer 3                                              – Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten.
        Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die  Aufträge für andere Werbemittel sind für den Verlag erst nach Vorlage des Musters und des-
        der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer  sen Billigung bindend.
        Rechtspflichten, den Unterschied  zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen  Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in
        Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.  jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berech-
        Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner  tigt den Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages.
        tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass.  Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen  Werbemittels  wird dem Auftraggeber
                                                              unverzüglich mitgeteilt.
        Ziffer 4
        Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entspre-
        chend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.             Ziffer 8
                                                              Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen
        Ziffer 5                                              oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von
        Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder an  digitalen Druckunterlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere
        bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig  dem Format oder den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für Anzeigen
        beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden  rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
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