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AGB



        Ziffer 1                                              kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden
        „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag   in  der  jeweiligen  Rubrik  abgedruckt,  ohne  dass  dies  der  ausdrücklichen  Vereinbarung
        zwischen Verlag und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder   bedarf.
        anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) von Werbungtreibenden
        oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in einer   Ziffer 6
        Zeitung oder Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung.   Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an Text und nicht an andere
                                                              Anzeigen angrenzen.
        Ziffer 2                                              Anzeigen,  die  aufgrund  ihrer  Gestaltung  nicht  als  Anzeigen  erkennbar  sind, werden  als
        Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung   solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
        der dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweili-
        gen Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Rabatte werden nicht gewährt   Ziffer 7
        für  Unternehmen,  deren  Geschäftszweck  unter  anderem  darin  besteht,  für  verschiedene   Der Verlag behält sich vor, Anzeigen – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses -
        Werbungtreibende  Anzeigenaufträge  zu  erteilen,  um  eine  gemeinsame  Rabattierung  zu   abzulehnen, wenn
        beanspruchen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen   –  deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
        eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzu-  –  deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde
        wickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und   oder
        veröffentlicht wird.                                  –  deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft
                                                               oder der technischen Form unzumutbar ist
        Ziffer 3                                              –  Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten.
        Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die   Aufträge für andere Werbemittel sind für den Verlag erst nach Vorlage des Musters und
        der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer   dessen Billigung bindend.
        Rechtspflichten,  den  Unterschied  zwischen  dem  gewährten  und  dem  der  tatsächlichen   Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in
        Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.  jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berech-
        Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner   tigt den Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages.
        tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass.  Die  Ablehnung  einer  Anzeige  oder  eines  anderen  Werbemittels  wird  dem  Auftraggeber
                                                              unverzüglich mitgeteilt.
        Ziffer 4
        Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entspre-
        chend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.             Ziffer 8
                                                              Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen
        Ziffer 5                                              oder  anderer  Werbemittel  ist  allein  der  Auftraggeber  verantwortlich.  Bei  der  Anlieferung
        Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder   von digitalen Druckunterlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbeson-
        an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig   dere dem Format oder den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für
        beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden   Anzeigen rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
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