Page 31 - AIT_Mediadaten_2024
P. 31

Personen  des  öffentlichen  Rechts  oder  bei  öffentlich-rechtlichen  Sondervermögen  ist   unverzüglich  anzuzeigen;  mit der Beendigung  der  Konzernzugehörigkeit  endet auch  die
        bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im   Konzernrabattierung.
        Mahnverfahren  geltend  gemacht  werden,  bestimmt  sich  der  Gerichtsstand  bei  Nicht-
        Kaufleuten nach deren Wohnsitz.                       Ziffer 22
        Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten,   Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte
        im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss   besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche
        seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,   Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der
        ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.  zugelieferten Werbemittel. Er stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen
                                                              Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen
        Ziffer 19                                             können. Ferner wird der Verlag von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freige-
        Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen   stellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen
        und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten.  und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
                                                              Der  Auftraggeber  überträgt  dem  Verlag  sämtliche  für  die  Nutzung  der  Werbung  in
        Ziffer 20                                             Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrecht-
        Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind gegenüber Unternehmern wirksam, wenn   lichen  Nutzungs-,  Leistungsschutz-  und  sonstigen  Rechte,  insbesondere  das  Recht  zur
        sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen   Vervielfältigung,  Verbreitung,  Übertragung,  Sendung,  öffentliche  Zugänglichmachung,
        Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein   Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für
        Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in Textform nach Erhalt   die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen
        der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.  Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
                                                              Ziffer 23
        Ziffer 21                                             Bei  Betriebsstörungen  oder  in  Fällen  höherer  Gewalt,  illegalem  Arbeitskampf,  rechtswidriger
        Wird  für  konzernverbundene  Unternehmen  eine  gemeinsame  Rabattierung  beansprucht,   Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und derglei-
        ist  der  schriftliche  Nachweis  des  Konzernstatus  des  Werbungtreibenden  erforderlich.   chen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur
        Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen   Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröf-
        denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht.  fentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale
        Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers   verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei
        oder  durch  Vorlage  des  letzten  Geschäftsberichtes,  bei  Personengesellschaften  durch   geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem
        Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis   die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.
        zum Abschluss des Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht
        rückwirkend  anerkannt  werden.  Konzernrabatte  bedürfen  in  jedem  Fall  der  ausdrück-
        lichen,  schriftlichen  Bestätigung  durch  den  Verlag.  Konzernrabatte  werden  nur  für  die
        Dauer  der  Konzernzugehörigkeit  gewährt.  Die  Beendigung  der  Konzernzugehörigkeit  ist



        Unsere Geschäftsbedingungen                                                                             31
   26   27   28   29   30   31   32