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AGB
Ziffer 1 kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden
„Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung
zwischen Verlag und Auftraggeber über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder bedarf.
anderer Werbemittel (nachfolgend insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) von Werbungtreibenden
oder sonstigen Inserenten (nachfolgend insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in einer Ziffer 6
Zeitung oder Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an Text und nicht an andere
Anzeigen angrenzen.
Ziffer 2 Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als
Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
der dem Werbungtreibenden gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweili-
gen Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Rabatte werden nicht gewährt Ziffer 7
für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Der Verlag behält sich vor, Anzeigen – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses -
Werbungtreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu abzulehnen, wenn
beanspruchen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen – deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzu- – deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde
wickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und oder
veröffentlicht wird. – deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft
oder der technischen Form unzumutbar ist
Ziffer 3 – Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten.
Werden einzelne oder mehrere Abrufe eines Abschlusses aus Umständen nicht erfüllt, die Aufträge für andere Werbemittel sind für den Verlag erst nach Vorlage des Musters und
der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer dessen Billigung bindend.
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in
Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berech-
Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tigt den Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages.
tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass. Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
Ziffer 4
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entspre-
chend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Ziffer 8
Für die rechtzeitige Lieferung und die einwandfreie Beschaffenheit geeigneter Druckunterlagen
Ziffer 5 oder anderer Werbemittel ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung
Aufträge für Anzeigen, die nur in bestimmten Heftnummern, bestimmten Ausgaben oder von digitalen Druckunterlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbeson-
an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig dere dem Format oder den technischen Vorgaben des Verlages entsprechende Vorlagen für
beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden Anzeigen rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.