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                                                                                  Die Autoren  werden  am
                                                                                  21./22. September 2017  in
                                                                                  Stuttgart und am 30. No-   3
                                                                                  vember/1. Dezember 2017 in
                                                                                  Karben das neue  Vertrags-
                                                                                  recht, Vergütung  und  Ab-  Fragen an
                                                                                  rechnung ausführlich und
                                                                                  praxisnah für Innenarchitek-  Jürgen Otte
                                                                                  ten im Rahmen eines bdia Se-
                                                                                  minars darlegen. Mehr unter  bdia NRW
                                                                                  www.bdia.de
                                                                                                             Was halten Sie vom neuen Ver-
                                                                                                             tragswerk?
                                                                                                             Ich finde es gut, dass wir In-
                           Am 1.1.2018 tritt das Architektenvertragsrecht  und Kosteneinschätzung billigt und ihm nicht  nenarchitekten mit unseren
                           im BGB in Kraft. Die neuen §§ 650p - 650t gel-  mehr das Sonderkündigungsrecht nach § 650r  Verträgen nun auch im BGB
                           ten für alle Innenarchitektenverträge. Damit  zusteht. Der Innenarchitekt kann nach Vorlage  mit regelnden Paragraphen
                           gibt es nun eine rechtliche Grundlage zum Ar-  der Planungsgrundlage/ Kosteneinschätzung  vorkommen. Die neuen An-
                           chitektenvertrag mit Vertragsdefinition, Ände-  den Vertrag kündigen, wenn der Bauherr seine  sätze zur „gesamtschuldneri-
                           rungsrecht des Bauherrn, Regelungen zur  Zustimmung verweigert oder innerhalb einer  schen Haftung” gehen mir in
                           Kündigung, Abnahme und gesamtschuldneri-  Frist von 2 Wochen nach Vorlage der Unterlagen  Bezug auf die Bau-Haftungs-
                           schen Haftung mit Bauunternehmern. Die Ver-  keine Erklärung abgibt. Wenn der Vertrag zu-  Risikoverteilung nicht weit
                           gütung richtet sich weiterhin nach der HOAI.   stande gekommen ist, ist der Bauherr berech-  genug. Leider bleibt es auch
                                                                   tigt,  Änderungen der Planung einseitig an -  für unser breit gefächertes Be-
                           Schwerpunkt Planungsgrundlage           zu ordnen. Diesen Wünschen muss der Innenar-  rufsbild ausschließlich beim
                           Als vertragstypische Pflichten hat der Innenar-  chitekt folgen, wenn es zur Erreichung des ver-  Werkvertragsrecht mit all den
                           chitekt die Leistungen zu erbringen, die nach  einbarten  Werkerfolges notwendig und ihm  Diskussionen bezüglich der zu
                           dem jeweiligen Stand der Planung und Ausfüh-  zumutbar ist. Die Notwendigkeit bestimmt sich  erbringenden Leistungen und
                           rung des „Bauwerkes“ erforderlich sind, um die  z.B. nach Baurecht, Brandschutz oder Auflagen  zur Mängelhaftung.
                           vereinbarten Planungs- und Überwachungs-  des Bauamts. Wenn der Bauherr eine andere
                           ziele zu erreichen. Dabei wird vorausgesetzt,  Planung wünscht, muss der Innenarchitekt die-  Was raten Sie Ihren Kollegin-
                           dass der Innenarchitekt und sein Auftraggeber  ser Anordnung Folge leisten, wenn es für ihn zu-  nen und Kollegen?
                           im Vertrag die zu erbringenden Leistungen de-  mutbar  ist.  Die  Vergütung  für  geänderte  Dass wir uns rechtzeitig vor
                           finieren. In § 650p Abs. 1 wird der Architekten-  Leistungen richtet sich nach der HOAI, soweit  dem 01.01.18 rechtliche Hilfe-
                           vertrag behandelt, in § 650p Abs. 2 ein neuer  es sich um Grundleistungen handelt. Bei be-  stellungen für die Vertragsge-
                           Vertragstyp. Soweit wesentliche Planungs- und  sonderen oder außerhalb der HOAI liegenden  staltung mit unseren Bau-
                   Projekt A.T.U. Schulungsakademie, Weiden i.d. Oberpfalz von DESIGN IN ARCHITEKTUR, Darmstadt
                           Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind,  Leistungen ist die Vergütung frei vereinbar, zum  herren holen und unsere Ver-
                           hat der Innenarchitekt zunächst eine Planungs-  Beispiel ein Pauschal- oder Stundenhonorar.   träge anpassen. Dazu dienen
                           grundlage zu erstellen. Wesentliche Planungs-                                     auch die Seminarangebote
                           ziele fehlen, wenn nicht klar ist, welchen Zweck  Teilabnahme, Mängel, Haftung    vom bdia.
                           die zu planenden Innenräume haben, welche  Geregelt ist auch, dass nach Beendigung der
                           Kosten entstehen und wie die Gestaltung erfol-  Leistungsphase 8 der Innenarchitekt eine Teil-  Haben Sie einen Wunsch an
                           gen soll. Die Planungsgrundlage setzt sich zu-  abnahme  verlangen kann. Neu ist die Zu-  den Gesetzgeber für die Zu-
                           sammen aus  Teilen der Projektentwicklung,  standsfeststellung, die der Innenarchitekt  kunft?
                           Grundlagenermittlung  und  Bedarfsplanung.  verlangen  kann,  wenn  der  Bauherr  die  Ab-  Eine für alle am Bau Beteiligten
                           Die eigentliche Planung ist noch nicht erfasst,  nahme verweigert, § 650g. Die gesamtschuld-  gemeinsam abzuschließende
                           da diese erst begonnen werden kann, wenn die  nerische Haftung mit dem bauausführenden  „Objekt-Haftpflicht-Versiche-
                           Planungsgrundlagen feststehen. Zur Planungs-  Unternehmer ist neu geregelt. Sofern der Man-  rung” wäre mein Wunsch für
                           grundlage hat der Innenarchitekt eine Kosten-  gel durch einen Ausführungsfehler des Unter-  die Weiterentwicklung des
                           einschätzung vorzulegen. Es handelt sich um  nehmers  verursacht ist, ist der Bauherr  ver-  Bauvertragsrechts.
                           eine Vorstufe der Kostenschätzung nach DIN  pflichtet, zuerst den Unternehmer zur Nach-
                           276, ähnlich der Kostenvorgabe beziehungs-  besserung aufzufordern, bevor er vom Innenar-
                           weise Kostenrahmen.                     chitekten Schadenersatz verlangt.

                           „Kündigen ohne Begründung“ und „Einseitiges  Die Autoren
                           Anordnen“ sind Verbraucherschutz        Prof. Dr. Peter Fischer, Fachanwalt für Bau- und
                           Wenn dem Bauherrn die Planungsgrundlage  Architektenrecht
                           und die Kosteneinschätzung vorliegen, kann er  Andreas T. C. Krüger, bdia Innenarchitekt und
                           ohne Begründung den Vertrag kündigen, soweit  ö.b.u.v. Sachverständiger von der Architekten-
                           er über diese Leistungen hinausgeht. Ein Archi-  kammer NW für Honorare für
                           tektenvertrag ab Leistungsphase 2 bis 8 HOAI  Leistungen der Architekten, Innenarchitekten,
                           kann erst rechtswirksam abgeschlossen wer-  Landschaftsarchitekten,
                           den, wenn der Bauherr die Planungsgrundlage  Stadtplaner und Ingenieure


                                                                                                                            AIT 9.2017  •  157
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